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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 1 L 77/08
Rechtsgebiete: BBesG, GG, VwGO
Vorschriften:
BBesG § 6 Abs. 1 | |
BBesG § 40 Abs. 5 S. 1 | |
BBesG § 40 Abs. 5 S. 2 | |
BBesG § 40 Abs. 5 S. 3 | |
GG Art. 33 Abs. 5 | |
VwGO § 6 Abs. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
2. Der Kürzung unterfällt dabei zugleich der Familienzuschlag der Stufe 2 sowie der nachfolgenden Stufen (Kinderanteile), insbesondere also auch für ein drittes und jedes weitere Kind.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. April 2008 hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).
Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Proportionalitätsprinzip). Dies gilt auch im Falle von Teilzeitbeschäftigung in Form der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - Az.: 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), wie sie vorliegend auch dem Kläger bewilligt wurde. Zu den in § 6 Abs. 1 BBesG genannten Dienstbezügen gehören die in § 1 Abs. 2 BBesG aufgeführten Besoldungsbestandteile, insbesondere das Grundgehalt (Nr. 1) und der Familienzuschlag (Nr. 3). Dass der Familienzuschlag auch der Stufe 2 sowie der nachfolgenden Stufen, also die Kinderanteile, an der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 BBesG teilhaben, zeigt überdies die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG. Danach findet § 6 BBesG auf den Betrag nach § 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vollzeitbeschäftigt oder nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ausgehend von dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge unterstellt § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge damit generell der anteiligen Kürzung; eine Differenzierung zwischen den einzelnen Besoldungsbestandteilen ist hiernach - entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung - gerade ausgeschlossen (vgl.: Schwegmann/Summer, BBesG, Band I, § 6 Rn. 8; Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, § 6 Anm. 2.2). Die einzelnen Besoldungsbestandteile genießen auch nicht - wie der Kläger meint - "unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Schutz". Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gibt, wonach sich die Besoldung des Beamten aus Grundgehalt, Kinderzuschlag und Ortszuschlag zusammensetzen müsste. Der Gesetzgeber kann daher insbesondere auch die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (siehe etwa: BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [m. w. N.]).
Ebenso missversteht der Kläger den Gehalt der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des beschließenden Senates zu der Frage der amtsangemessenen Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern. Soweit darin von "familienneutralen Bestandteilen" der Besoldung die Rede ist, rekurriert dies ausschließlich auf die gegenwärtige Besoldungsstruktur sowie den Umfang der Grundbesoldung, die den alimentationsrechtlichen Bedarf der Familie eines verheirateten, allein verdienenden Beamten mit zwei Kindern abdecken soll, gleichwohl aber auch allen Beamten gewährt wird, die unverheiratet sind, keine Kinder haben oder Elternteil nur eines Kindes sind (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Az.: 1 L 137/06 -, JMBl. LSA 2008, 65 [m. w. N.]). Dementsprechend betrifft die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) sowie die hierauf beruhende Rechtsprechung der Fachgerichte (siehe hierzu m. w. N.: OVG LSA, a. a. O.) allein die Höhe der Alimentation eines vollzeit-tätigen Beamten. Um einen solchen handelt es sich bei dem Kläger hingegen nicht.
Soweit der Kläger mit seinem Antragsvorbringen auf die Alimentationsfunktion der Besoldung verweist, vermag dies an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Die klägerische Argumentation ist schon nicht schlüssig. Ebenso wie das dritte und jedes weitere Kind zu einem "Teilzeit-Kind" würde, wäre dies nämlich auch bei den ersten beiden Kindern der Fall. Im Übrigen lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung nicht nach § 6 Abs. 1 BBesG gekürzter Bezüge, soweit es den Familienzuschlag für sein drittes Kind betrifft, nicht aus dem Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ableiten. Dieser verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist. Der Dienstherr hat dem Beamten durch dessen Alimentation entsprechend seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - Az.: 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4 [m. w. N.]).
Diese Grundsätze werden jedoch bei der Teilzeitbeschäftigung durchbrochen, und zwar u. a. dadurch, dass die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Bei der Regelung seiner Alimentation ist dem Gesetzgeber auch insoweit eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Daraus folgt, dass der Dienstherr die Alimentation insbesondere proportional zum Umfang der dem Beamten gebilligten Teilzeit festsetzen kann. Umgekehrt kann ein teilzeitbeschäftigter Beamter nicht gestützt auf den Alimentationsgrundsatz verlangen, dass ihm Alimentation in dem Umfang gewährt wird, wie sie einem vollzeitbeschäftigten Beamten zuteil wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich ebenso wenig aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, a. a. O.).
Dass und aus welchen Gründen der Kläger aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG nunmehr einer derart niedrige Besoldung hinnehmen müsste, das er "einen Anspruch auf Leistungen aus sozialen Leistungsgesetzen" hätte, wird schon nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt; dies ist angesichts der vorliegenden Ausgestaltung der Altersteilzeit auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger den "Schutz von Ehe und Familie" bemüht, erschöpft sich das dahingehende Vorbringen gleichfalls in nicht weiter substantiierten Ausführungen. Aus der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - Az.: 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39) ist jedenfalls nicht zu schlussfolgern, dass die anteilige Kürzung des Familienzuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BBesG beginnend mit dem dritten Kind gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
Soweit sich der Kläger ferner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen tatsächlichen oder die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache bestehen sollen. Ungeachtet dessen ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass die vorliegende Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.
Soweit der Kläger besondere Schwierigkeiten der Rechtssache damit zu begründen sucht, dass der Rechtsstreit erstinstanzlich "nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen" worden sei, vermag er sich darauf nicht mit Erfolg zu berufen. Die Beurteilung der "besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat nämlich durch das Oberverwaltungsgericht allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zu erfolgen. Ebenso wenig wie auf das Vorhandensein tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten allein daraus geschlossen werden kann, dass ein Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist das Berufungsgericht - auch nicht indiziell - daran gebunden, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden hat. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbständig vom Oberverwaltungsgericht zu prüfen und vom Rechtsmittelführer sachlich - unabhängig von Übertragungsentscheidungen des Verwaltungsgerichtes - darzulegen. Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Da das Berufungs(zulassungs)verfahren u. a. auf die erstinstanzlich erfolgte Sachverhaltserforschung rekurriert, vermag hiernach ein ursprünglich "schwieriger" Fall - nach sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht - aus der Sicht des Berufungsgerichtes keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufzuweisen, während umgekehrt ein sich zunächst als "einfach" darstellender Fall aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung (unter Umständen noch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung) schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen kann (siehe zum Vorstehenden in ständiger Rechtsprechung: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene "Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile im Rahmen der Altersteilzeit" mangelt es schon an einer hinreichend konkreten, vor allem ausformulierten Fragestellung. Unabhängig davon werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antrags(begründungs)schrift beschränkt sich letztlich im Wesentlichen darauf, die o. g. "Frage" aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hieraus resultierend sowie zugleich selbständig tragend hat der Kläger damit auch keinen (fallübergreifenden) Klärungsbedarf dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen. Dabei geht der Senat von einem geschätzten Betrag in Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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